Kursgewinne werden mit der Kapitalertragsteuer (25%) versteuert, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Es greift der Sparerpauschbetrag.
Zinserträge (bzw. Coupons) werden ebenso mit der Kapitalertragsteuer (25%) versteuert, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Auch hier greift der Sparerpauschbetrag.
Im Aktienverlusttopf können Verluste aus Aktienveräußerungen weder mit Zinserträgen noch mit realisierten Veräußerungsgewinnen von Anleihen verrechnet werden.
Im allgemeinen Verlusttopf können Verluste aus der Veräußerung von Anleihen mit anderen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden (auch mit Gewinnen aus Aktienveräußerung).
Für den Fall, dass eine fällige Anleihe nicht zurückgezahlt werden kann (Wertlosigkeit einer Anleihe), z.B. bei Insolvenz des Emittenten (Herausgeber der Anleihe), kann eine Verlustverrechnung nur über die persönliche Steuererklärung bis maximal 20.000 EUR erfolgen. Höhere Verluste können in den Folgejahren verrechnet werden.
Zusätzlich zu den oben genannten nationalen Steuern kann bei ausländischen Anleihen im Zweifel Quellensteuer anfallen. Sofern der Quellenstaat eine nationale Steuer auf Zinsen aus Staats- oder Unternehmensanleihen erhebt (sog. Quellensteuer), wird diese direkt einbehalten, sodass der Nettobetrag nach Abzug der Quellensteuer auf Ihr Verrechnungskonto überwiesen wird. Eine Übersicht, in welchen Ländern Quellensteuer auf Zinsen einbehalten wird, so zum Beispiel Italien, liefert die Seite des BZSt.
Sofern mit dem Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, wird die anrechenbare Quellensteuer (jeweiliger DBA-Satz) auf die einzubehaltende Kapitalertragsteuer (25%) angerechnet.