Seit dem 01.01.2020 gilt die Neuregelung zur Anrechenbarkeit von Verlusten aus wertlosen Wirtschaftsgütern (§ 20 Abs 6. S. 6 EStG). Demnach können Verluste aus wertlosem Verfall, wertloser Ausbuchung oder wertlosem Übertrag von Zertifikaten und Optionsscheinen nur bis maximal 20.000 Euro pro Kalenderjahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Gemäß eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen darf die Verrechnung der Verluste in diesem Fall seit Jahresbeginn 2021 nicht mehr durch die Bank erfolgen. Daher werden seit dem 01.01.2021 Verluste aus wertlos verfallenen Zertifikaten und Optionsscheinen nicht mehr im allgemeinen Verlustverrechnungstopf berücksichtigt.
Für Dich heißt das, dass Verluste aus dem wertlosen Verfall, der wertlosen Ausbuchung und dem wertlosen Übertrag von Zertifikaten und Optionsscheinen nicht mehr von uns angerechnet werden. Deine Verluste kannst Du zukünftig über Deine Steuererklärung verrechnen.
Bitte beachte, dass wir keine Steuerberatung erbringen. Wende Dich bitte bei individuellen Fragen zu Steuerthemen an einen Steuerberater.