Die in dem Freistellungsauftrag enthaltenen Daten und freigestellten Beträge werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d EStG).
Bitte beachte:
Indem Du/Du und Dein Partner den Freistellungsauftrag erteilst/erteilt, versicherst/versichert Du/Ihr, dass Dein/Euer Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für Dich/Euch geltenden Höchstbetrag von insgesamt 1.000 Euro/2.000 Euro nicht übersteigt. Du versicherst/Ihr versichert außerdem, dass Du/Ihr mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 1.000 Euro/2.000 Euro im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nimmst/nehmt.
Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von § 44a Absatz 2 und 2a, § 45b Absatz 1 und § 45d Absatz 1 EStG erhoben. Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist für die Übermittlung der Freistellungsdaten an das BZSt erforderlich. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Identifikationsnummer ergeben sich aus § 139a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz AO, § 139b Absatz 2 AO und § 45d EStG. Die Identifikationsnummer darf nur für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden.
Der Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt nur bei Ehegatten/Lebenspartnern, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen.
Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist z.B. nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern. Erteilen Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, führt dies am Jahresende zu einer Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten/Lebenspartners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten/Lebenspartners.
Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden. Der Freistellungsauftrag kann nur für sämtliche Depots oder Konten bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Auftragnehmer gestellt werden.
Erhöhung des Freistellungsauftrags auf 1.000 Euro zum 01.01.2023:
Am 02.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz verabschiedet und mit dem Inkrafttreten zum 01.01.2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Deinen Freistellungsantrag, da wir nach den gesetzlichen Neuerungen verpflichtet sind, die Freistellungsaufträge unserer Kunden automatisch um 24,844 % zu erhöhen.
Dies entspricht dem Faktor der Erhöhung von 801 Euro auf 1.000 Euro.
Wir werden daher Deinen Freistellungsauftrag automatisch in der ersten Januarwoche aktualisieren. Du musst nicht selbst tätig werden. Du wirst über den Vorgang in deiner Timeline informiert. Bitte beachte, dass Du Deinen Freistellungsauftrag während dieser Zeit nicht selbst anpassen kannst. Sobald die Anpassung auf unserer Seite abgeschlossen ist, kannst Du ihn wie gewohnt in der App anpassen.
Angaben zum Ehegatten/Lebenspartner und dessen Unterschrift sind nur bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag erforderlich (nichtzutreffendes bitte streichen).
Bitte beachte, dass wir keine Steuerberatung erbringen.