Wenn Du mit dem Verkauf von Wertpapieren einen Gewinn erzielst, muss auf diesen realisierten Gewinn Kapitalertragssteuer gezahlt werden. Solltest Du jedoch mit einem anderen Wertpapiergeschäft Verluste erzielt haben, können für die Berechnung der Steuer die realisierten Gewinne und Verluste unter Beachtung der unten genannten Regeln miteinander verrechnet werden.
Für die Verrechnung werden für jedes Depotkonto zwei sogenannte „Verlustverrechnungstöpfe” gebildet, in denen alle realisierten Verluste erfasst und mit realisierten Gewinnen verrechnet werden.
Deine Verlustverrechnungstöpfe kannst Du jederzeit in der App einsehen. Gehe hierzu in die App-Einstellungen und klicke auf den Dialog "Steuerübersicht". Im unteren Bereich werden Dir Deine Verlustverrechnungstöpfe für Aktien, Sonstige und die entrichtete Quellensteuer angezeigt.
Die Aktualisierung der Verlustverrechnungstöpfe erfolgt immer nachts und damit außerhalb der Handelszeiten.
Verlustverrechnungstopf „Aktien"
Der Verlustverrechnungstopf „Aktien" wird genutzt, um realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen.
Sonstiger Verlustverrechnungstopf
Im „sonstigen Verlustverrechnungstopf” werden die Verluste aus allen übrigen Transaktionen erfasst, um diese mit den Erträgen aus ETFs, Fonds, Dividenden, Zinsen etc. verrechnen zu können.
Für die Verrechnung von Verlusten beider Töpfe gilt es folgende Regeln zu beachten:
- Aktiengewinne können sowohl mit Verlusten aus Aktiengeschäften, als auch mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden - es kommen also beide Verlusttöpfe zum Einsatz.
- Anders verhält es sich bei den Verlusten aus Aktiengeschäften, denn diese können nur mit realisierten Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden.
- Nachdem Verluste und Gewinne verrechnet wurden, wird zuletzt der Freibetrag in Höhe von max. 1000 EUR belastet.
- Erst wenn Dein eingestellter Freistellungsauftrag komplett ausgeschöpft ist, werden Kapitalertragssteuern abgeführt.
- Für den Fall, dass einer der Verlustverrechnungstöpfe am Jahresende einen negativen Saldo aufweist, gibt es zwei Möglichkeiten: 1) den Verlustvortrag und 2) die Ausstellung einer Verlustbescheinigung.
- Bei einem Verlustvortrag werden die Verlustverrechnungstöpfe und die darin dokumentierten Verluste auf das Folgejahr übertragen. Der Übertrag erfolgt automatisch. Die Verluste können im Folgejahr durch Kapitalerträge abgebaut werden.
Kunden können aber auch bis zum 15. Dezember eines Jahres eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust beantragen. Dann werden die Verlustverrechnungstöpfe auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können sie den Verlustbetrag dann in der Steuererklärung geltend machen und ggf. mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen.